(1) Der Verein trägt den Namen Heimat- und Wanderverein Vehrte e.V.
Er geht auf den am 1. Juni 1967 gegründeten (nicht rechtsfähigen) Heimat- und Wanderverein Vehrte zurück.
(2) Sitz des Vereins ist Vehrte.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Heimat- und Wanderverein Vehrte e.V. verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 – 68 „Steuer-
begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-
wirtwschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs-
mäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(4) Insbesondere bezweckt der Verein,
a) Natur- und Landschaftsschutz zu fördern,
b) der Heimatpflege zu dienen,
c) bei der Verschönerung des Ortsbildes mitzuwirken,
d) die Freude am Wandern zu fördern im Sinne volkstümlicher Heimat-
kunde,
e) Wanderwege zu erschließen und zu bezeichnen,
f) Ruhebänke an geeigneten Stellen aufzustellen.
(1) Mitglieder des Vereins können alle Personen (sowie Vereine und Firmen)
werden, die bereit sind, die Vereinszwecke zu fördern.
(2) Sie stellen bei dem Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag. Dieser
beschließt über die Aufnahme und bestätigt sie in schriftlicher Form.
(3) Der Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Erklärung bis
zum 1. Oktober zum Schluss eines Kalenderjahres (Geschäftsjahres)
erfolgen.
Bei vereinsschädigendem Verhalten und bei Verweigerung der Beitragszahlung hat der Vorstand die Möglichkeit, ein Mitglied durch schriftlichen Beschluss auszuschließen. Dem Mitglied steht gegebenenfalls die
Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
(4) Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag zu zahlen, der von der
Hauptversammlung festgesetzt wird.
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Hauptversammlung der Mitglieder.
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Er vertritt den Verein gemäß §
26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Er setzt sich wie folgt
zusammen:
1. Schriftführer
2. Kassenwart
3. Wegewart
4. Wanderwart
5. Pressewart
(2) Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam
vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Er tritt auf
Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern zusammen.
(4) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen
und von den beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(1) Nach Ablauf eines Geschäftsjahres findet eine Hauptversammlung der
Mitglieder statt. Die Einladung hierzu muss mindestens eine Woche
vorher mit der Tagesordnung schriftlich erfolgen.
(2) Außerordentliche Hauptversammlungen können auf Beschluss des
Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel
der Vereinsmitglieder stattfinden.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschluss-
fähig. Sie wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die
einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Bei Vereinsauflösung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller
Mitglieder und eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder in einer
hierzu besonders einberufenen Hauptversammlung erforderlich.
(6) Kommt kein Beschluss zustande, muss eine neue Hauptversammlung
einberufen werden, bei der 2/3 der anwesenden Mitglieder entscheiden.
(7) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Belm zu, die es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(8) Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben
1. Genehmigung der Protokolle der Hauptversammlungen, der Jahres-
und Kassenberichte und Entlastung des Vorstands.
2. Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
und Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
3. Beratung der Anträge, Anregungen und Wünsche, z.B. auch
Vortrags- und Wanderungswünsche,
4. Wahl des Vorstands und Wahl von Rechnungsprüfern für drei Jahre,
5. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
(9) Über jede Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Schriftführer, dem Versammlungsleiter und einem Mitglied zu
unterzeichnen ist.
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